
Gewerbemietrecht
Wir sind spezialisiert auf gewerbliches Mietrecht.
Sie sind Vermieter oder Mieter von gewerblich genutzten Mietobjekten? Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung.
Ihre Spezialisten im Gewerbemietrecht – Maßgeschneiderte Lösungen für Vermieter und Mieter
Reilbach Rechtsanwälte sind Experten im gewerblichen Mietrecht für Vermieter und Mieter. Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren auf die Beratung und Vertretung im Gewerbemietrecht spezialisiert. Mit Standorten in Köln, München und Hamburg kennen wir die regionalen Besonderheiten und branchenspezifischen Herausforderungen, vor allen Dingen in den Bereichen Handel, Dienstleistung, Gastronomie und Hotellerie. Unser Fokus liegt auf maßgeschneiderten Lösungen, die wirtschaftlich sinnvoll und rechtlich durchsetzbar sind.
Unsere Schwerpunkte im Gewerbemietrecht
1. Vertragsgestaltung und -prüfung
Wir unterstützen gewerbliche Vermieter und Mieter bei der Erstellung und Prüfung von Mietverträgen. Hierbei legen wir besonderen Wert auf die Berücksichtigung branchenspezifischer Anforderungen und individueller Bedürfnisse. Ob Anpassungsklauseln, Regelungen zur Instandhaltung oder zur Betriebskostenabrechnung – unsere Experten erstellen und prüfen Verträge mit Blick auf Ihre wirtschaftlichen Ziele.
Praktisches Beispiel: Ein Hotelbetreiber möchte langfristige Investitionen absichern und benötigt spezielle Klauseln zur Renovierung und Modernisierung der gemieteten Räume. Wir entwickeln Verträge, die rechtssicher sind und gleichzeitig die Interessen des Hotelbetreibers schützen.
2. Mietanpassungen und Mietstreitigkeiten
Im Gewerbemietrecht kann es zu notwendigen Mietanpassungen oder Konflikten kommen. Wir beraten und vertreten unsere Mandanten bei Verhandlungen und Konfliktlösungen, sei es durch Mietanpassungen, Kündigungen oder Mängelrügen. Unsere Spezialisten setzen sich für eine zügige, pragmatische Lösung ein, um langfristige Streitigkeiten zu vermeiden und den Fortbestand der Mietverhältnisse zu sichern.
Praktisches Beispiel: Ein Einzelhändler verzeichnet einen Rückgang der Verkaufszahlen aufgrund baulicher Mängel am Mietobjekt. Wir setzen uns für eine Minderung der Miete und eine zügige Instandsetzung ein, um den Betrieb des Einzelhändlers aufrechtzuerhalten.
3. Gewerberaummietverträge bei Filialunternehmen
Gerade für Filialunternehmen im Handel und in der Gastronomie oder Hotellerie ist eine strategische Vertragsgestaltung von entscheidender Bedeutung. Wir beraten Unternehmen umfassend zu den rechtlichen Möglichkeiten bei der Eröffnung neuer Standorte, zur Absicherung langfristiger Investitionen und zur Optimierung bestehender Mietverhältnisse.
Praktisches Beispiel: Eine Restaurantkette plant die Eröffnung neuer Filialen und muss die Mietverträge auf flexible Expansionsmöglichkeiten und besondere Bedürfnisse der Gastronomie anpassen. Unsere Rechtsanwälte entwerfen maßgeschneiderte Lösungen, um das Wachstum des Unternehmens zu unterstützen.
4. Durchsetzung von Ansprüchen und Kündigungen
Wir vertreten sowohl gewerbliche Vermieter als auch Mieter bei der Durchsetzung von Ansprüchen. Ob Räumungsklagen, Mietzinsforderungen oder Kündigungen – unsere Rechtsanwälte setzen sich entschlossen für die Durchsetzung Ihrer Rechte ein. Dabei legen wir großen Wert auf wirtschaftliche Effizienz und Klarheit im Umgang mit unseren Mandanten.
Praktisches Beispiel: Ein Vermieter möchte das Mietverhältnis mit einem zahlungsunfähigen Mieter beenden. Wir begleiten ihn durch das Räumungsverfahren und setzen die Rechte des Vermieters effektiv und schnell durch.
Warum Reilbach Rechtsanwälte?
Spezialisiert und erfahren: Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf das Gewerbemietrecht und bietet Ihnen jahrelange Erfahrung und umfassende Branchenkenntnis.
Fokussiert und pragmatisch: Wir setzen auf praxisbewährte Lösungen, die wirtschaftlich sinnvoll und rechtlich durchsetzbar sind.
Persönlich im Umgang und hart in der Sache: Wir arbeiten eng mit unseren Mandanten zusammen, um die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen, und setzen Ihre Interessen entschlossen durch.
Transparent und serviceorientiert: Mit unseren digitalen Arbeitsmethoden, kurzfristigen Terminen und kontinuierlichen Updates sind wir Ihr zuverlässiger Partner in allen Fragen des Gewerbemietrechts.
Seit vielen Jahren vertreten und beraten wir Mandanten insbesondere aus den Bereichen:
- Einzelhandel
- Gastronomie
- Hotellerie
- Transport und Logistik
- Immobilien
- Dienstleistungen
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Vermieter oder Mieter von gewerblich genutzten Objekten sind. Wir helfen in sämtlichen Fragen betreffend Gewerbemietobjekte gerne mit unserer Expertise weiter, z.B. wenn Sie
- langfristige gewerbliche Mietverträge verhandeln, gestalten oder prüfen lassen möchten
- Möglichkeiten suchen, einen ungünstigen, langfristigen Mietvertrag zu kündigen oder anzufechten
- Probleme in einem laufenden Mietverhältnis als Vermieter oder Mieter haben (Zahlungsverzug des Mieters, Räumungsklage, vertragswidrige Nutzung des gewerblichen Mietobjekts durch den Mieter, Indexmieterhöhungen etc.)
Digitale Kanzlei
Wir arbeiten digital. Für unsere Mandanten heißt das:
- Mandantenbesprechungen sind auch per Videokonferenz oder per Telefon möglich.
- Ein persönlicher Termin in der Kanzlei ist nicht notwendig, aber möglich, wenn unsere Mandanten dies wünschen.
- Papierloser Austausch von Daten und Dokumenten.
- Wir sind bundesweit tätig.
Aktuelle Rechtsprechung
Kernaussagen der Entscheidung:
Der BGH entschied, dass das Hinzusetzen eines Firmenstempels zu der Unterschrift eines Geschäftsführers nicht ausreicht, um die Schriftform eines Mietvertrags zu wahren, wenn das Dokument keinen abgeschlossenen Eindruck vermittelt. Zudem wurde der formularmäßige Ausschluss des Konkurrenzschutzes bei gleichzeitiger Betriebspflicht mit Sortimentsbindung als unangemessene Benachteiligung des Mieters bewertet. Der Ausschluss des Konkurrenzschutzes greift in die Hauptleistungspflichten des Vermieters ein, wenn dieser in einem Einkaufszentrum ansässigen Mietern eine Betriebspflicht und Sortimentsbindung auferlegt.
Praktische Relevanz:
Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Schriftformerfordernisse gemäß § 550 BGB und hebt die Bedeutung der vollständigen Dokumentation von wesentlichen Vertragsinhalten hervor. Insbesondere bei langfristigen Mietverträgen müssen alle Vertragsänderungen und wesentlichen Vereinbarungen in schriftlicher Form klar und abgeschlossen dokumentiert werden, um die Wirksamkeit des Vertrags zu sichern. Darüber hinaus stellt der BGH klar, dass eine Kombination von Sortimentsbindung und Konkurrenzschutz-Ausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine unangemessene Benachteiligung darstellen kann. Diese Entscheidung ist relevant für die Vertragsgestaltung in Einkaufszentren und Gewerbeimmobilien, insbesondere in Hinblick auf die rechtliche Ausgestaltung des Konkurrenzschutzes und der Betriebspflicht.
Kernaussagen der Entscheidung:
Der BGH entschied, dass ein Vertrag, der die Aufstellung eines Geldautomaten auf einer Teilfläche eines gemieteten Ladenlokals regelt, als Mietvertrag zu qualifizieren ist und daher dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB unterliegt. Für die Einhaltung der Schriftform ist es nicht zwingend erforderlich, dass bereits die ursprüngliche Vertragsurkunde alle wesentlichen Vertragsbestandteile umfasst. Es genügt, wenn nachfolgende Änderungsvereinbarungen gemeinsam mit dem ursprünglichen Vertrag diese Voraussetzungen erfüllen. Dabei kann eine von den Vertragsparteien unterschriebene Anlage ausreichend sein, sofern diese eine eindeutige Bezugnahme auf den ursprünglichen Vertrag enthält und beide Dokumente gemeinsam eine Einheit bilden.
Praktische Relevanz:
Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für die Vertragsgestaltung im gewerblichen Mietrecht, insbesondere in Fällen, in denen Änderungen an Mietverträgen oder wesentliche Vertragsbestandteile in separate Anlagen ausgelagert werden. Die Klarstellung des BGH, dass nachträgliche Unterschriften auf Anlagen ausreichen können, um die Schriftform zu wahren, bietet Mietvertragsparteien mehr Flexibilität bei der Vertragsgestaltung. Diese Rechtsprechung kann in der Praxis helfen, Schriftformprobleme zu vermeiden, indem deutlich gemacht wird, wie separate Dokumente und Anlagen mit dem ursprünglichen Vertrag verbunden werden müssen. Dies gilt insbesondere für langfristige Mietverträge, bei denen die Einhaltung der Schriftform entscheidend ist, um Kündigungsrechte der Parteien zu beschränken.
Kernaussagen der Entscheidung
Der BGH stellte klar, dass eine Änderung von vertragswesentlichen Vereinbarungen nur dann dem Schriftformerfordernis gemäß § 550 BGB unterliegt, wenn diese Änderung eine Geltungsdauer von mehr als einem Jahr beansprucht. Der Gesetzgeber hat die Ein-Jahres-Frist als Grenze definiert, um sicherzustellen, dass nicht jede kurzfristige Anpassung die strengen Formvorschriften auslöst. Damit sind selbst wesentliche Änderungen, die weniger als ein Jahr gelten, nicht schriftformbedürftig. Maßgeblich ist dabei die Betrachtung der Geltungsdauer jeder einzelnen Vereinbarung, sodass eine Summierung mehrerer kurzfristiger Vereinbarungen über ein Jahr hinaus für die Schriftformpflicht nicht relevant ist.
Praktische Relevanz
Diese Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für Mietverträge, insbesondere im gewerblichen Bereich, da sie Klarheit darüber schafft, wann Änderungen schriftlich festgehalten werden müssen. Das Urteil verhindert, dass kurzfristige oder geringfügige Anpassungen automatisch zu einem Schriftformverstoß führen, was insbesondere die Rechtssicherheit bei laufenden Verträgen erhöht. Mietvertragsparteien können so gezielt entscheiden, ob Änderungen formell vereinbart werden müssen, was langfristige Bindungen und vertragliche Stabilität fördert.

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Jan Reilbach
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Daniel Justus
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