Gewerbemietrecht
Kündigung, Mietminderung, Betriebskosten, Indexmiete oder Pacht - Wir beraten und vertreten Gewerbemieter und Pächter bundesweit.
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht – Kanzlei für Gewerbemietrecht und Pachtrecht. 6 Standorte – Köln, Hamburg, München, Düsseldorf, Stuttgart, Frankfurt. Spezialisiert und digital.
Ihre Spezialisten im Gewerbemietrecht und Pachtrecht – Maßgeschneiderte Lösungen für Gewerbemieter und Pächter
Reilbach Rechtsanwälte sind Experten im gewerblichen Mietrecht und Pachtrecht. Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren auf die Beratung und Vertretung im Gewerbemietrecht und Pachtrecht spezialisiert. Mit Standorten in Köln, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart kennen wir die regionalen Besonderheiten und branchenspezifischen Herausforderungen, vor allen Dingen in den Bereichen Handel, Dienstleistung, Gastronomie und Hotellerie. Unser Fokus liegt auf maßgeschneiderten Lösungen, die wirtschaftlich sinnvoll und rechtlich durchsetzbar sind.
Kundenstimmen
„Herr Reilbach und sein Team betreuen unser Unternehmen mit ca. 80 Mitarbeitern seit über einem Jahrzehnt. Fachlich stark, sympathisch, erreichbar, zuverlässig und immer lösungsorientiert.“
S. R. - Provenexpert.de
„Ich habe noch keinen Anwalt erlebt, der mit so viel Herzblut und Freundlichkeit arbeitet – und das mit maximalem Erfolg. Auch außerhalb der normalen Zeiten erreichbar, wenn es darauf ankommt.“
M. K. - Provenexpert.de
Wie können wir Ihnen als Gewerbemieter oder Pächter weiterhelfen?
1. Mietvertrag verhandeln, prüfen und gestalten lassen
Unsere Rechtsanwälte und Fachwanwälte für Mietrecht unterstützen gewerbliche Mieter und Pächter bei der Erstellung und Prüfung von Mietverträgen. Hierbei legen wir besonderen Wert auf die Berücksichtigung branchenspezifischer Anforderungen und individueller Bedürfnisse. Ob Anpassungsklauseln, Regelungen zur Instandhaltung oder zur Betriebskostenabrechnung – unsere Experten erstellen und prüfen Verträge mit Blick auf Ihre wirtschaftlichen Ziele.
Wir prüfen Laufzeit, Optionen und Konkurrenzschutz, bevor sie zum Risiko werden.
Praktisches Beispiel: Ein Hotelbetreiber möchte langfristige Investitionen absichern und benötigt spezielle Klauseln zur Renovierung und Modernisierung der gemieteten Räume. Wir entwickeln Verträge, die rechtssicher sind und gleichzeitig die Interessen des Hotelbetreibers schützen.
2. Mieterhöhung, Indexmiete, Staffelmiete
Sie haben als gewerblicher Mieter oder Pächter eine Indexmieterhöhung oder eine Staffelmieterhöhung für Ihr gewerbliches Mietobjekt oder Ihr Pachtobjekt erhalten, die zu einer Mehrbelastung für Ihr Unternehmen führt? In manchen Fällen fordert der Vermieter oder Verpächter die erhöhte Miete oder Pacht sogar rückwirkend. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Mietrecht prüfen, ob die Anpassung und die Forderung Ihres Vermieters oder Verpächters formell und inhaltlich wirksam und berechtigt sind, ab wann die erhöhte Miete oder Pacht gezahlt werden muss und verhandeln, wo Spielraum besteht.
3. Gewerberaummietverträge bei Einzelhandel, Gastronomie, Hotellerie und anderen Branchen
Gerade für Filialunternehmen im Handel und in der Gastronomie oder Hotellerie ist eine strategische Vertragsgestaltung von entscheidender Bedeutung. Unsere auf Gewerbemietrecht und Pachtrecht spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beraten Unternehmen umfassend zu den rechtlichen Möglichkeiten bei der Eröffnung neuer Standorte, zur Absicherung langfristiger Investitionen und zur Optimierung bestehender Mietverhältnisse.
Praktisches Beispiel: Eine Restaurantkette plant die Eröffnung neuer Filialen und muss die Mietverträge auf flexible Expansionsmöglichkeiten und besondere Bedürfnisse der Gastronomie anpassen. Unsere Rechtsanwälte entwerfen maßgeschneiderte Lösungen, um das Wachstum des Unternehmens zu unterstützen.
4. Kündigung, Räumung, vorzeitige Beendigung eines Gewerbmietvertrages
Sie wollen eine Kündigung/Räumung abwehren oder ein Gewerbemietverhältnis frühzeitig beenden? Wir vertreten gewerbliche Mieter und Pächter bei der Abwehr und Durchsetzung von Ansprüchen. Ob Räumungsklagen, Mietzinsforderungen oder Kündigungen – unsere Rechtsanwälte setzen sich entschlossen für die Durchsetzung Ihrer Rechte ein. ei langfristigen Mietverträgen oder Pachtverträgen prüfen wir, ob es Möglichkeiten gibt, den Mietvertrag oder Pachtvertrag vorzeitig zu beenden. Dabei legen wir großen Wert auf wirtschaftliche Effizienz und Klarheit im Umgang mit unseren Mandanten.
Praktisches Beispiel: Ein Produktionsbetrieb hat die unternehmrische Entscheidung getroffen, einen Standort zu verlegen, für das derzeitige Mietobjekt besteht aber noch ein langfristiger Mietvertrag. In vielen Fällen lässt sich dennoch eine vorzeitige Beendigung des Gewerbemietvertrages oder des Pachtvertrages erreichen – z.B. indem Formfehler im Vertrag genutzt oder eine vorzeitige Beendigung mit dem Vermieter oder Verpächter verhandelt wird. Unsere spezialisierten RechtsanwältInnen beraten Sie gerne zu Ihren taktischen Möglichkeiten.
5. Betriebskosten und Nebenkosten
Sie haben eine erhöhte oder fehlerhafte Betriebskostenabrechnung erhalten? Ihr Vermieter oder Verpächter rechnet Positionen ab, die vorher nicht abgerechnet wurden oder die Ihnen ungewöhnlich hoch erscheinen? Häufig erhöhen Vermieter oder Verpächter gleichzeitig die monatlichen Vorauszahlungen. Unsere auf Gewerbemietrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Fachanwälte für Mietrecht prüfen die Abrechnung und wehren unberechtigte Nachforderungen ab. Bei langfristigen Mietverträgen oder Pachtverträgen unterstützen wir unsere Mandanten dabei, in den Verhandlungen mit dem Vermieter oder Verpächter eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu finden.
6. Pachtrecht – Hotellereie, Gastronomie, Sportanlagen, Freizeitanlagen, Unternehmenspacht
Pachtverträge werden insbesondere in den Bereichen Hotellerie, Gastronomie, bei Sport- und Freizeitanlagen sowie bei der Verpachtung ganzer Unternehmen und Betriebe geschlossen und haben eigene Spielregeln. Neben den Themen Mängel der Pachtsache, Betriebskostenabrechnungen, Indexmieterhöhungen und Kündigung und Räumung spielen bei Pachtverträgen in der Praxis häufig Betriebspflichten, Konkurrenzschutzklauseln, Umsatzpacht und andere rechtliche Fragen eine große Rolle. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Pachtrecht begleiten Sie als Pächter bei Prüfung, Vertragsverhandlung und Beendigung von Pachtverträgen, sowie bei Konflikten im laufenden Pachtvertrag.
Warum Reilbach Rechtsanwälte?
Spezialisiert und erfahren: Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf das Gewerbemietrecht und bietet Ihnen jahrelange Erfahrung und umfassende Branchenkenntnis.
Fokussiert und pragmatisch: Wir setzen auf praxisbewährte Lösungen, die wirtschaftlich sinnvoll und rechtlich durchsetzbar sind.
Persönlich im Umgang und hart in der Sache: Wir arbeiten eng mit unseren Mandanten zusammen, um die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen, und setzen Ihre Interessen entschlossen durch.
Transparent und serviceorientiert: Mit unseren digitalen Arbeitsmethoden, kurzfristigen Terminen und kontinuierlichen Updates sind wir Ihr zuverlässiger Partner in allen Fragen des Gewerbemietrechts.
Seit vielen Jahren vertreten und beraten wir Mandanten insbesondere aus den Bereichen:
- Einzelhandel
- Gastronomie
- Hotellerie
- Transport und Logistik
- Immobilien
- Dienstleistungen
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
- Automotive
- Transport und Logistik
- Medizin
- Dienstleistungen
- Handwerk
- Industrie und Produktion
- Arbeitnehmerüberlassung
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Mieter oder Pächter von gewerblich genutzten Objekten sind. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Gewerbemietrecht und Pachtrecht helfen in sämtlichen Fragen betreffend Gewerbemietobjekte und Pachtobjekte gerne mit ihrer Expertise weiter, z.B. wenn Sie
- langfristige gewerbliche Mietverträge oder Pachtverträge verhandeln, gestalten oder prüfen lassen möchten
- Möglichkeiten suchen, einen ungünstigen, langfristigen gewerblichen Mietvertrag oder Pachtvertrag zu kündigen oder anzufechten
- Probleme in einem laufenden gewerblichen Mietverhältnis oder Pachtverhältnis als Mieter oder Pächter haben
Digitale Kanzlei
Wir arbeiten digital. Für unsere Mandanten heißt das:
- Mandantenbesprechungen sind auch per Videokonferenz oder per Telefon möglich.
- Ein persönlicher Termin in der Kanzlei ist nicht notwendig, aber möglich, wenn unsere Mandanten dies wünschen.
- Papierloser Austausch von Daten und Dokumenten.
- Wir sind bundesweit tätig und beraten und vertreten unsere Mandanten von 6 Standorten aus.
Honorar & Rechtschutzversicherung
Transparente Kosten. Wir bieten unseren Mandanten im gewerblichen Mietrecht und Pachtrecht flexible, auf die jeweilige Situation zugeschnittene Honorarmodelle an – Vom Festpreis, über die Abrechnung nach Stundenhonorar bis zur Abrechnung über Ihre Rechtschutzversicherung, die wir gerne für Sie kontaktieren. Details besprechen wir im Erstgespräch mit Ihnen, damit Sie wissen, womit Sie rechnen können. Weitere Informationen finden Sie außerdem hier:
FAQ
Kann ich aus einem langfristigen Gewerbemietertrag oder Pachtvertrag vorzeitig aussteigen?
In vielen Fällen ist eine vorzeitige Beendigung eines Gewerbemietvertrages oder Pachtvertrages möglich, auch dann wenn der Vertrag eigentlich auf mehrere Jahre geschlossen wurde – z.B. indem Sonderkündigungsrechte, Formfehler des Vertrages oder Mängel des Mietobjekts oder Pachtobjekts genutzt werden. Wir prüfen Ihren Gewerbemietvertrag oder Pachtvertrag auf Ausstiegsmöglichkeiten.
Kann eine Indexmieterhöhung auch rückwirkend gefordert werden?
Theoretisch ja, in vielen Fällen ist die Klausel im Gewerbemietvertag oder Pachtvertrag, die eine Indexmieterhöhung vorsieht aber unwirksam. Die erhöhte Miete muss dann unter Umständen nicht rückwirken oder gar nicht gezahlt werden. In manchen Fällen können geleistete Zahlungen auch zurückgefordert werden. Unsere spezialisierten RechtswanwältInnen und Rechtsanwälte prüfen Ihre rechtlichen Optionen und klären, ob Sie eine Indexmieterhöhung zahlen müssen.
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich bei einer überhöhten Betriebskostenabrechnung meines gewerblichen Vermieters?
Bei der Überprüfung gewerblicher Betriesbkostenabrechnungen und Nebenkostenabrechnungen gibt es häufig verschiedene Möglichkeiten, sich zu verteidigen und eine Zahlung abzuwehren oder zu reduzieren. Wir prüfen ob die Betriebskostenabrechnung formell und inhaltlich rechtmäßig ist und welche weiteren rechtlichen Optionen Sie haben.
Beraten und vertreten Sie Mandanten bundesweit?
Wir arbeiten digital, Termine vor Ort an unseren Standorten in Köln, Hamburg, München, Düsseldorf, Frankfurt und Stuttgart sind auf Wunsch unserer Mandanten möglich, in den meisten Fällen aber nicht erforderlich. Mandantenbesprechungen führen wir in der Regel digital über Teams oder per Telefona durch. Wir können Mandanten an allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten bundesweit vertreten. In vielen Fällen sind heutzutage auch die Verhandlungen vor Gericht per Video möglich.
Aktuelle Rechtsprechung
Kernaussagen der Entscheidung:
Der BGH entschied, dass das Hinzusetzen eines Firmenstempels zu der Unterschrift eines Geschäftsführers nicht ausreicht, um die Schriftform eines Mietvertrags zu wahren, wenn das Dokument keinen abgeschlossenen Eindruck vermittelt. Zudem wurde der formularmäßige Ausschluss des Konkurrenzschutzes bei gleichzeitiger Betriebspflicht mit Sortimentsbindung als unangemessene Benachteiligung des Mieters bewertet. Der Ausschluss des Konkurrenzschutzes greift in die Hauptleistungspflichten des Vermieters ein, wenn dieser in einem Einkaufszentrum ansässigen Mietern eine Betriebspflicht und Sortimentsbindung auferlegt.
Praktische Relevanz:
Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Schriftformerfordernisse gemäß § 550 BGB und hebt die Bedeutung der vollständigen Dokumentation von wesentlichen Vertragsinhalten hervor. Insbesondere bei langfristigen Mietverträgen müssen alle Vertragsänderungen und wesentlichen Vereinbarungen in schriftlicher Form klar und abgeschlossen dokumentiert werden, um die Wirksamkeit des Vertrags zu sichern. Darüber hinaus stellt der BGH klar, dass eine Kombination von Sortimentsbindung und Konkurrenzschutz-Ausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine unangemessene Benachteiligung darstellen kann. Diese Entscheidung ist relevant für die Vertragsgestaltung in Einkaufszentren und Gewerbeimmobilien, insbesondere in Hinblick auf die rechtliche Ausgestaltung des Konkurrenzschutzes und der Betriebspflicht.
Kernaussagen der Entscheidung:
Der BGH entschied, dass ein Vertrag, der die Aufstellung eines Geldautomaten auf einer Teilfläche eines gemieteten Ladenlokals regelt, als Mietvertrag zu qualifizieren ist und daher dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB unterliegt. Für die Einhaltung der Schriftform ist es nicht zwingend erforderlich, dass bereits die ursprüngliche Vertragsurkunde alle wesentlichen Vertragsbestandteile umfasst. Es genügt, wenn nachfolgende Änderungsvereinbarungen gemeinsam mit dem ursprünglichen Vertrag diese Voraussetzungen erfüllen. Dabei kann eine von den Vertragsparteien unterschriebene Anlage ausreichend sein, sofern diese eine eindeutige Bezugnahme auf den ursprünglichen Vertrag enthält und beide Dokumente gemeinsam eine Einheit bilden.
Praktische Relevanz:
Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für die Vertragsgestaltung im gewerblichen Mietrecht, insbesondere in Fällen, in denen Änderungen an Mietverträgen oder wesentliche Vertragsbestandteile in separate Anlagen ausgelagert werden. Die Klarstellung des BGH, dass nachträgliche Unterschriften auf Anlagen ausreichen können, um die Schriftform zu wahren, bietet Mietvertragsparteien mehr Flexibilität bei der Vertragsgestaltung. Diese Rechtsprechung kann in der Praxis helfen, Schriftformprobleme zu vermeiden, indem deutlich gemacht wird, wie separate Dokumente und Anlagen mit dem ursprünglichen Vertrag verbunden werden müssen. Dies gilt insbesondere für langfristige Mietverträge, bei denen die Einhaltung der Schriftform entscheidend ist, um Kündigungsrechte der Parteien zu beschränken.
Kernaussagen der Entscheidung
Der BGH stellte klar, dass eine Änderung von vertragswesentlichen Vereinbarungen nur dann dem Schriftformerfordernis gemäß § 550 BGB unterliegt, wenn diese Änderung eine Geltungsdauer von mehr als einem Jahr beansprucht. Der Gesetzgeber hat die Ein-Jahres-Frist als Grenze definiert, um sicherzustellen, dass nicht jede kurzfristige Anpassung die strengen Formvorschriften auslöst. Damit sind selbst wesentliche Änderungen, die weniger als ein Jahr gelten, nicht schriftformbedürftig. Maßgeblich ist dabei die Betrachtung der Geltungsdauer jeder einzelnen Vereinbarung, sodass eine Summierung mehrerer kurzfristiger Vereinbarungen über ein Jahr hinaus für die Schriftformpflicht nicht relevant ist.
Praktische Relevanz
Diese Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für Mietverträge, insbesondere im gewerblichen Bereich, da sie Klarheit darüber schafft, wann Änderungen schriftlich festgehalten werden müssen. Das Urteil verhindert, dass kurzfristige oder geringfügige Anpassungen automatisch zu einem Schriftformverstoß führen, was insbesondere die Rechtssicherheit bei laufenden Verträgen erhöht. Mietvertragsparteien können so gezielt entscheiden, ob Änderungen formell vereinbart werden müssen, was langfristige Bindungen und vertragliche Stabilität fördert.

Ihr Ansprechpartner
Jan Reilbach
Rechtsanwalt

Ihre Ansprechpartnerin
Victoria Wings
Rechtsanwältin

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Daniel Justus
Rechtsanwalt

Ihr Ansprechpartner
Clemens Ditges
Rechtsanwalt

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Roman Janzen
Rechtsanwalt

Ihr Ansprechpartner
Mike Hartmann
Rechtsanwalt