
Ihre Spezialisten im Maklerrecht.
Maklerrecht
Kanzlei für Maklerrecht in Köln, Hamburg und München.
Sie haben rechtliche Fragen zur Maklerprovision, zum Widerruf eines Maklervertrags oder zu einer Reservierungsgebühr? Wir sind spezialisiert im Maklerrecht und helfen Ihnen gerne weiter.
Rechte und Pflichten eines Maklers sind geregelt in den §§ 652 ff. BGB. Die gesetzliche Regelung unterscheidet zwischen Nachweismaklern und Vermittlungsmaklern. Der Vermittlungsmakler hat Anspruch auf Zahlung einer Provision nur dann, wenn er den Vertragsschluss (z.B. den Erwerb oder die Veräußerung einer Immobilie) vermittelt hat. Der Nachweismakler hat demgegenüber bereits dann einen Anspruch auf Zahlung der Provision, wenn er dem Kunden einen diesem bisher nicht bekannten Vertragspartner für das beabsichtigte Geschäft (d.h. zum Beispiel den Verkäufer einer Immobilie) nachgewiesen hat.
In beiden Fällen hat der Makler Anspruch auf Zahlung der Provision nur dann, wenn
zuvor ein Maklervertrag geschlossen worden ist; dies muss nicht schriftlich geschehen. Vielmehr kann ein Maklervertrag auch mündlich oder konkludent geschlossen werden.
Seine Tätigkeit für den Abschluss des notariellen Kaufvertrages kausal geworden ist – d.h. wenn sein Handeln diesen Vertrag jedenfalls mitursächlich herbeigeführt hat.
Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Makler grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung der Provision. Allerdings kann die Verpflichtung, die Provision des Maklers zu bezahlen gemäß § 654 BGB entfallen, wenn der Makler gegen Ihre Interessen gehandelt oder zugleich die andere Partei vertreten hat, ohne dies vorab mit Ihnen zu vereinbaren oder Ihnen offenzulegen.
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Maklerverträge sogenannte Fernabsatzgeschäfte sind (BGH, Urteil vom 7.7.2016 – I ZR 30/15), d.h.: Sie können – genauso wie zum Beispiel Bestellungen, die Sie online tätigen – widerrufen werden. Wenn der Makler Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt hat, ist ein solcher Widerruf in einigen Fällen auch dann noch möglich, wenn der notarielle Kaufvertrag bereits geschlossen worden ist.
Wir sind Spezialisten im Maklerrecht.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie:
– Makler sind und
Provisionsansprüche durchsetzen oder
Rechtssichere Maklerverträge und/ oder AGB verwenden wollen
– Verkäufer oder Käufer einer Immobilie sind und
Provisionsansprüche eines Immobilienmaklers abwehren möchten
Reservierungsvereinbarungen prüfen wollen
Schadensersatzansprüche gegen einen Immobilienmakler durchsetzen möchten
Das sollten Sie zum Termin mitbringen
- Maklervertrag
- Notariellen Kaufvertrag (sofern bereits vorhanden)
- Korrespondenz (soweit vorhanden)

Ihr Ansprechpartner
Jan Reilbach
Rechtsanwalt

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