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Arbeitsrecht für Betriebsräte

Professionelle Rechtsberatung für die effektive Betriebsratsarbeit

Fachanwalt für Arbeitsrecht – Kanzlei für Betriebsräte. Wir beraten und vertreten Betriebsräte bundesweit und digital – bei Sozialplan und Betriebsänderung, in der täglichen Mitbestimmung, rund um die Betriebsratswahl und mit erforderlichen Schulungen. Klar, schnell, auf Augenhöhe. Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Sozialplan, Betriebsänderung & Massenentlassung

Plant Ihr Arbeitgeber eine Betriebsänderung, einen Personalabbau oder eine Massenentlassung, hat der Betriebsrat weitreichende Beteiligungsrechte – und enge Fristen. Wir begleiten Sie bei Interessenausgleich und Sozialplan, im Konsultationsverfahren und vor der Einigungsstelle, damit Sie auf Augenhöhe verhandeln.

  • Interessenausgleich verhandeln (§ 111 BetrVG): das Ob, Wann und Wie der Maßnahme mitgestalten.
  • Sozialplan: Abfindungen, Härtefälle, Qualifizierung und Perspektiven für die Belegschaft.
  • Massenentlassung & Konsultationsverfahren (§ 17 KSchG): Beteiligung sichern, Fristen wahren.
  • Einigungsstelle: Begleitung als Beisitzer oder Verfahrensbevollmächtigte.

 

Lässt sich Ihr Arbeitgeber anwaltlich beraten, haben Sie aus Gründen der Waffengleichheit in der Regel ebenfalls das Recht, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen – und die Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen (§ 40 BetrVG).

 

Tägliche Unterstützung bei der Betriebsratsarbeit

Ihr Engagement als Betriebsrat für die Belegschaft verdient professionelle Unterstützung. Wir bieten Ihnen eine Beratung im Arbeitsrecht, die nicht nur auf juristischem Fachwissen basiert, sondern auch Ihre praktischen Bedürfnisse und die konkrete Situation in Ihrem Betrieb berücksichtigt.

Als Betriebsrat sind Sie die Stimme der Belegschaft und eine wichtige Säule im Unternehmen. Wir unterstützen Sie mit:

  • Rechtsberatung bei Betriebsvereinbarungen und Mitbestimmungsrechten
  • Hilfestellung bei der Durchsetzung von Arbeitnehmerinteressen
  • Unterstützung bei Umstrukturierungen und Betriebsänderungen
  • Beratung bei Fragen zu Arbeitszeit, Entgelt und Arbeitsbedingungen
  • Vertretung in Verhandlungen mit der Geschäftsführung
  • Schulungen

Auf Wunsch begleiten wir Sie als Betriebsrat dauerhaft – mit festen Ansprechpartnern, kurzen Wegen und schnellen Rückmeldungen.

Betriebsratswahl: Vorbereitung und Anfechtung

Eine Betriebsratswahl ist fehleranfällig – und Verfahrensfehler können die ganze Wahl kippen. Wir unterstützen Wahlvorstände bei der rechtssicheren Vorbereitung und Durchführung und prüfen, ob sich eine Wahl anfechten oder gegen eine Anfechtung verteidigen lässt.

  • Wahlvorstand: rechtssichere Vorbereitung und Durchführung der Wahl.
  • Wahlverfahren: Wählerliste, Fristen, Stimmauszählung, Dokumentation.
  • Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG: Erfolgsaussichten prüfen und durchsetzen.
  • Verteidigung des Gremiums gegen eine Wahlanfechtung.

Schulungen für Betriebsräte

Gute Betriebsratsarbeit setzt Wissen voraus – und auf erforderliche Schulungen haben Betriebsratsmitglieder einen gesetzlichen Anspruch. Wir vermitteln praxisnah das Rüstzeug für Ihre Aufgaben, von den Grundlagen bis zu Spezialthemen.

  • Grundlagen: Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht für (neu gewählte) Betriebsräte.
  • Spezialthemen: Sozialplan/Interessenausgleich, Mitbestimmung, Einigungsstelle.
  • Inhouse oder digital, zugeschnitten auf die Situation in Ihrem Betrieb.

 

Die Kosten erforderlicher Schulungen trägt der Arbeitgeber (§ 37 Abs. 6 i. V. m. § 40 BetrVG) – einschließlich Reise- und Übernachtungskosten. Voraussetzung ist ein ordnungsgemäßer Entsendungsbeschluss; dabei unterstützen wir Sie.

Digitale Kanzlei

Wir arbeiten digital. Für unsere Mandanten heißt das:

    • Mandantenbesprechungen sind auch per Videokonferenz oder per Telefon möglich.
    • Ein persönlicher Termin in der Kanzlei ist nicht notwendig, aber möglich, wenn unsere Mandanten dies wünschen.
    • Papierloser Austausch von Daten und Dokumenten.
    • Wir sind bundesweit tätig.

Aktuelle Rechtsprechung

Die gewerkschaftlichen Mehrheitsverhältnisse im Betrieb bei einer nach § 4a II 2 TVG aufzulösenden Tarifkollision sind jeweils zu dem Zeitpunkt zu bestimmen, in dem der letzte kollidierende Tarifvertrag schriftlich abgeschlossen wurde. Auf das Datum eines rückwirkenden Inkrafttretens kommt es nicht an.

Praktische Relevanz: In Betrieben mit mehreren Gewerkschaften und kollidierenden Tarifverträgen steht der Betriebsrat nicht automatisch ein Auskunftsanspruch über die Mehrheitsverhältnisse der Gewerkschaften zu. Für den Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 BetrVG muss ein konkreter Aufgabenbezug zur Überwachung der geltenden Tarifverträge bestehen. Zudem muss die Information aktuell und relevant für die Aufgaben des Betriebsrats sein.

Reilbach Rechtsanwälte beraten Betriebsräte zu den rechtlichen Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs und unterstützen Unternehmen bei der Sicherstellung der korrekten Anwendung von Tarifverträgen. Bei Tarifkollisionen und den komplexen Anforderungen des § 4a TVG stehen wir mit unserem Fachwissen zur Verfügung.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass ein Betriebsrat auch dann gewählt werden kann, wenn weniger Kandidaten zur Verfügung stehen als Betriebsratssitze zu besetzen sind. In diesem Fall ist die Betriebsratsgröße auf die nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG zurückzusetzen, bis die Anzahl der Bewerber für ein Gremium mit einer ungeraden Mitgliederanzahl ausreicht. Das Gericht stellte klar, dass der gesetzgeberische Wille zur Bildung eines Betriebsrats in betriebsratsfähigen Betrieben Vorrang vor einer strikten Einhaltung der Mitgliederzahl hat.

Relevanz für die Praxis: Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Unternehmen in der Pflicht stehen, Betriebsräte auch bei unzureichender Kandidatenanzahl zu errichten. Wir können Betriebsräte oder Arbeitgeber unterstützen, indem wir sicherstellen, dass bei der Wahl korrekte Regelungen angewendet werden und eine funktionsfähige Arbeitnehmervertretung erhalten bleibt.

Ein Freiwilligkeitsvorbehalt in einer Gesamtzusage, der auch einen Widerruf einschließt, ist nach § 307 BGB unwirksam. Ebenso löst die Einführung oder Änderung von Vergütungsbestandteilen durch den Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats ein Mitbestimmungsrecht aus (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).

Praktische Relevanz:

Arbeitgeber sollten bei der Einführung von Sonderleistungen klare und transparente Formulierungen wählen, um Missverständnisse zu vermeiden. Zudem muss bei Änderungen der Entlohnungsgrundsätze der Betriebsrat rechtzeitig einbezogen werden, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Unsere Kanzlei berät Betriebsräte und Unternehmen bei der Ausgestaltung von Vergütungsbestandteilen und begleitet bei der Einführung von neuen betrieblichen Regelungen, um rechtliche Konflikte zu verhindern. Wir bieten rechtssichere Vertragsgestaltung und unterstützen bei der rechtlichen Bewertung und Umsetzung von betrieblichen Gesamtzusagen.

Jan Reilbach - Rechtsanwalt

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