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Beschlussanfechtung
in einer
Wohnungseigentümer-
gemeinschaft

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht hilft.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat einen Beschluss gefasst, mit dem Sie als Eigentümer oder Verwalter nicht einverstanden sind

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet die Mehrheit. Dennoch müssen Sie nicht jeden Beschluss der Mehrheit akzeptieren. Rechtswidrige Beschlüsse können gerichtlich für unwirksam erklärt werden.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft regelt ihre Angelegenheiten durch Beschlüsse auf der Wohnungseigentümerversammlung. Dort werden zum Beispiel die Jahresabrechnung und der Wirtschaftsplan beschlossen. Ebenso kann die Wohnungseigentümergemeinschaft bauliche Veränderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen beschließen, dem Verwalter Entlastung erteilen oder verweigern oder einem Eigentümer das Eigentum entziehen.

Immer wieder kommt es jedoch zu Meinungsverschiedenheit über Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft. Wenn ein Eigentümer mit einem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht einverstanden ist, hat er die Möglichkeit diesen Beschluss gerichtlich anzufechten. Eine Beschlussanfechtungsklage muss innerhalb von einem Monat ab dem Tag der Versammlung bei Gericht eingereicht werden, es kommt dabei nicht darauf an, wann Sie das Protokoll erhalten. Bei besonders schwerwiegenden Rechtsverstößen kann eine gerichtliche Überprüfung auch nach Ablauf dieser Frist noch erfolgen.

Das Gericht prüft dann, ob sämtliche Formvorschriften bei der Beschlussfassung eingehalten wurden und ob der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Dabei geht es auch um die Frage, ob die Rechte derjenigen, die nicht zugestimmt haben, gewahrt worden sind.

Sprechen Sie uns an, wenn sie mit einem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht einverstanden sind und diesen überprüfen lassen wollen, oder wenn Sie Verwalter und mit einer Beschlussanfechtungsklage eines Eigentümers konfrontiert sind.

Das sollten Sie zum Termin mitbringen

  • Protokoll der Eigentümerversammlung (falls dieses bereits vorliegt)
  • Teilungserklärung und/oder Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Weitere relevante Unterlagen (Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan, Fotos zu baulichen Veränderungen etc.)
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