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Mobile Arbeit: Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

LAG Düsseldorf vom 21.01.2026 (12 TaBV 66/25)– was steckt dahinter?

Die Praxisfrage: Wer verhandelt mobile Arbeit – Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat?

Viele Unternehmen überarbeiten aktuell ihre Policies zu Homeoffice, „Work from Anywhere“ und Hybridmodellen. Oft prallen dabei zentrale Steuerungsinteressen des Unternehmens und lokale Besonderheiten der Standorte aufeinander. Darf der Gesamtbetriebsrat das Thema unternehmensweit regeln oder sind die örtlichen Betriebsräte am Zug? Genau dazu hat das LAG Düsseldorf nun entschieden.

Der Fall: Einigungsstelle zur Ausgestaltung mobiler Arbeit

Eine Arbeitgeberin beantragte die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Ausgestaltung mobiler Arbeit (WFA, WFH, Hybrid, mobiles Arbeiten). Streitpunkt war die Ebene: Gesamtbetriebsrat versus örtliche Betriebsräte. Das Arbeitsgericht Düsseldorf setzte die Einigungsstelle ein. Hiergegen legte der Gesamtbetriebsrat Beschwerde ein. Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.2025 – 15 BV 172/25.

So entschied das LAG Düsseldorf

  • Gegenstand: Einsetzung und Zuschnitt der Einigungsstelle zur unternehmensweiten Ausgestaltung mobiler Arbeit und Klärung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.
  • Kernaussage: Das „Ob“ der Einfügung der mobilen Arbeit entscheidet der Arbeitgeber. Das „Wie“ – also die konkrete Ausgestaltung – hingegen ist mitbestimmungspflichtig. Der Gesamtbetriebsrat ist für die konkret bezeichneten Regelungsgegenstände nicht „offensichtlich unzuständig“. Der Arbeitgeber kann auf der Ebene des „Ob“ der Einführung auch entscheiden, ob er die mobile Arebit etwa nur auf der Ebene des Unternehmens als einheitliche Regelung einführen möchte. Eine unternehmensweite Regelung ist sachgerecht und begründet in diesem Fall die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates.
  • Normbezug: u. a. § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG (Mitbestimmung bei mobiler Arbeit), §§ 74, 76 BetrVG (Einigungsstelle), §§ 81, 83, 100 ArbGG, § 253 Abs. 2 ZPO

Was Sie jetzt tun sollten

  • Prüfen Sie Ihre Governance: Sollen mobile Arbeitsmodelle einheitlich und unternehmensweit geregelt werden? Dann sprechen vieles für die Gesamtbetriebsratsebene – jedenfalls ist die Einigungsstelle dort nicht per se unzuständig.
  • Regelungsgegenstand sauber definieren: Beschreiben Sie präzise die „Wie“-Fragen (z. B. Präsenzquote, Wochen-/Monatsbezug, Anwesenheitstage). Ein klarer Zuschnitt erhöht die Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 ZPO.
  • Einigungsstelle effizient besetzen: Planen Sie realistisch. Drei Beisitzer je Seite sind – je nach Komplexität und Standortzuschnitt – ein belastbarer Orientierungswert. Vier sind nicht der Standard.
  • Doppelstrukturen vermeiden: Drohen parallele Einigungsstellen auf örtlicher und Gesamtbetriebsebene? Stimmen Sie – soweit möglich – den Vorsitz ab, um konsistente Verfahren zu sichern.
  • Kommunikationsstrategie aufsetzen: Einheitliche Policies brauchen Akzeptanz. Flankieren Sie Verhandlungen mit Change- und HR-Kommunikation. Nichts ist teurer als eine schöne BV, die niemand lebt.

Unser Praxis-Tipp

  • Dokumentieren Sie die unternehmensweite „Organisationsentscheidung“ zur Fortentwicklung mobiler Arbeit. Das stützt die Gesamtbetriebsratszuständigkeit und die Einsetzungsfähigkeit der Einigungsstelle.
  • Legen Sie vor dem Einsetzungsantrag eine belastbare Roadmap (Scope, Zeitplan, Meilensteine) vor. Das wirkt. Und verhindert Nebendebatten über die „offensichtliche Unzuständigkeit“.
  • Einigungsstelle: Weniger Köpfe, mehr Fokus.

Sie möchten diese Entscheidung für Ihr Unternehmen nutzen? Sprechen Sie uns an – telefonisch oder über das Kontaktformular auf unserer Website.