
Rechtsanwalt für Vermieter.
Kündigung und Räumung rechtssicher durchsetzen.
Spezialisierte Kanzlei für Vermieter.
Sie sind Vermieter und möchten einen Mietvertrag über Wohnraum wegen Eigenbedarf, Zahlungverzug, Verletzung vertraglicher Pflichten oder Verwertungsabsicht kündigen?
Sie sind Vermieter von Gewerberäumen und wollen die Räumung des Mieters durchsetzen?
Von entscheidender Bedeutung sind dabei regelmäßig sowohl die Dokumentation der Kündigungsgründe, als auch die richtige Begründung der Kündigung. Fehler, die an dieser Stelle gemacht werden, können später häufig nur schwer repariert werden. Wird die Kündigung gut vorbereitet, lässt sich häufig auch ein Rechtsstreit vermeiden, indem der Mieter freiwillig auszieht und eine Einigung mit ihm erzielt werden kann.
Unsere Leistungen für Vermieter von Wohnraum und Gewerberaum
Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten und vertreten Vermieter bei der Kündigung von Mietverträgen über Wohnraum und Gewerberaum.
Sprechen Sie uns daher frühzeitig an, wenn Sie einen Mietvertrag kündigen möchten. Wir bereiten die Kündigung für Sie vor und prüfen, ob eine bereits ausgesprochene Kündigung wirksam ist. Zieht der Mieter trotzdem nicht freiwillig aus, setzen wir Ihren Räumungsanspruch gerichtlich durch.
Wir sind spezialisiert auf die Beratung und Vertretung von Vermietern und helfen Ihnen gerne weiter.
Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Mietvertrag über Wohnraum (Wohnung oder Haus) gekündigt werden, wenn Sie als Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietvertrages haben. Gemäß § 573 BGB liegt ein berechtigtes Interesse vor, wenn
- der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (Kündigung wegen Pflichtverletzung, z.B. Zahlungsverzug oder wiederholt verspäteter Zahlung) oder
- der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (Kündigung wegen Eigenbedarfs), oder
- der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde (Verwertungskündigung)
Wichtig: Die Gründe für die Kündigung müssen bei Wohnraum gemäß § 573 Abs. 3 BGB bereits in der Kündigung genannt werden. Die Darstellung der Kündigungsgründe muss dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so konkret sein, dass der Mieter sich aufgrund des Kündigungsschreibens Klarheit über die Rechtslage verschaffen kann.
Fehler an dieser Stelle führen zur Unwirksamkeit der Kündigung und zwar selbst dann, wenn im Übrigen klare Kündigungsgründe vorliegen.
Besteht das Objekt nur aus zwei Wohnungen, von denen Sie eine selbst bewohnen, brauchen Sie überhaupt keinen Kündigungsgrund und müssten dafür nur bestimmte Formalia einhalten.
Mietverträge über Gewerberaum können in der Regel ohne Angabe von Gründen fristgerecht gekündigt werden. Häufig werden gewerbliche Mietverträge langfristig abgeschlossen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist dann ausgeschlossen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Befristung wirksam vereinbart worden ist. Formfehler in diesem Bereich eröffnen häufig die Möglichkeit, einen Mietvertrag lange vor dem eigentlichen vereinbarten Beendigungstermin fristgerecht zu kündigen. Darüber hinaus können auch gewerbliche Mietverträge beim Vorliegen wichtiger Gründe (wie z.B. Zahlungsverzug) fristlos gekündigt werden.
Zieht der Mieter nicht freiwillig aus, müssen Sie – unabhängig vom jeweiligen Grund der Kündigung – die Kündigung jedoch mittels Räumungsklage gerichtlich durchsetzen und den Mieter unter Umständen zwangsräumen lassen.
Viele Räumungsklagen scheitern nicht etwa daran, dass die Gerichte vermeintlich mieterfreundlich sind, sondern weil die Kündigungen nicht optimal vorbereitet waren. Sprechen Sie uns frühzeitig an, wenn Sie einen Mietvertrag kündigen wollen. Fehler, die beim Ausspruch der Kündigung gemacht werden, lassen sich im späteren Räumungsverfahren häufig nicht mehr korrigieren.
Wir begleiten Sie vom Ausspruch der Kündigung bis zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts an Sie.
Unser Versprechen
- Spezialisiert und erfahren: Jahrzehntelange Erfahrung im Immobilienrecht und Mietrecht, mit Fokus auf wirtschaftlich sinnvollen Lösungen.
- Individuelle Betreuung: Wir verstehen die spezifischen Herausforderungen von Vermietern und entwickeln maßgeschneiderte Strategien.
- Pragmatisch und zielorientiert: Wir setzen auf eine schnelle und kosteneffiziente Klärung Ihrer Anliegen.
- Digital und flexibel: Nutzen Sie unsere digitalen Beratungsangebote – bundesweit und ohne lange Wartezeiten.
Digitale Kanzlei
Wir arbeiten digital. Für unsere Mandanten heißt das:
- Mandantenbesprechungen sind auch per Videokonferenz oder per Telefon möglich.
- Ein persönlicher Termin in der Kanzlei ist nicht notwendig, aber möglich, wenn unsere Mandanten dies wünschen.
- Papierloser Austausch von Daten und Dokumenten.
- Wir sind bundesweit tätig.
Aktuelle Rechtsprechung
- Kernaussagen der Entscheidung:
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Rechtsprechung des BGH zur Eigenbedarfskündigung auch dann mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn der Vermieter eine Wohnung als Zweitwohnung nutzen möchte. Es stellte klar, dass die Annahme von Eigenbedarf nicht voraussetzt, dass der Vermieter oder eine begünstigte Person einen Mangel an Wohnraum hat oder sich in einer wohnbedarfstypischen Lage befindet. Vielmehr reichen nachvollziehbare und vernünftige Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraums aus.
- Praktische Relevanz:
Diese Entscheidung bestätigt, dass auch eine Eigenbedarfskündigung für eine Zweitwohnung grundsätzlich zulässig ist. Vermieter können sich somit auf Eigenbedarf berufen, selbst wenn sie bereits über eine Hauptwohnung verfügen und die zu kündigende Wohnung nur zeitweise nutzen wollen. Dies erweitert den Anwendungsbereich der Eigenbedarfskündigung und stärkt die Rechte der Vermieter. Mieter hingegen sollten prüfen, ob die Eigenbedarfskündigung auf nachvollziehbaren Gründen basiert. Unsere Kanzlei unterstützt sowohl Vermieter als auch Mieter bei der Durchsetzung oder Abwehr einer Eigenbedarfskündigung.
- Kernaussagen der Entscheidung:
Der BGH bestätigt seine ständige Rechtsprechung zur sogenannten „doppelten“ Zahlungsverzugskündigung. Danach hat eine innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB erfolgte Zahlung oder eine Verpflichtung einer öffentlichen Stelle lediglich Auswirkungen auf die fristlose Kündigung, nicht jedoch auf eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Der Gesetzgeber hat die Schonfristzahlung ausdrücklich nur für die fristlose Kündigung vorgesehen, sodass eine richterliche Erweiterung auf die ordentliche Kündigung unzulässig ist. Eine ordentliche Kündigung kann daher trotz vollständiger Zahlung des Mietrückstands weiterhin wirksam sein. - Praktische Relevanz:
Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für Vermieter und Mieter. Vermieter können sich weiterhin auf eine ordentliche Kündigung berufen, selbst wenn der Mietrückstand innerhalb der Schonfrist ausgeglichen wurde. Wir beraten und vertreten Vermieter in Kündigungsstreitigkeiten und bei Räumungsklagen unterstützt bei der rechtlichen Bewertung und Durchsetzung ihrer Interessen.
- Kernaussagen der Entscheidung:
Der BGH stellt klar, dass eine empfangsbedürftige Willenserklärung in elektronischer Form nur dann wirksam zugeht, wenn der Empfänger die qualifizierte elektronische Signatur des Absenders prüfen kann. Wird ein elektronisch signierter Schriftsatz vom Gericht ausgedruckt und in Papierform zugestellt, fehlt es an einem formgerechten Zugang der Erklärung. Dies gilt insbesondere für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses nach § 568 BGB.
Erst mit Inkrafttreten von § 130e ZPO am 17.07.2024 gilt eine gesetzliche Fiktion, wonach die formwirksame Zustellung einer solchen Erklärung durch das Gericht angenommen wird. Vor diesem Zeitpunkt bleibt die formgerechte Zustellung jedoch zwingend erforderlich.
- Praktische Relevanz:
Die Entscheidung hat erhebliche Konsequenzen für Vermieter, die eine Kündigungserklärung innerhalb eines Zivilprozesses abgeben wollen. Solange § 130e ZPO noch nicht in Kraft ist, kann eine elektronische Kündigungserklärung nur dann wirksam zugehen, wenn sie vom Gericht elektronisch weitergeleitet wird oder der Vermieter eine körperliche, schriftliche Kündigungserklärung separat an den Mieter sendet. Eine rein elektronische Einreichung mit nachfolgendem Ausdruck durch das Gericht genügt nicht. Wir unterstützen Vermieter bei Streitfragen zur Wirksamkeit von Kündigungen und beraten zur korrekten Form und Zustellung im digitalen Rechtsverkehr.

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