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Massenentlassungsanzeige: Nichtigkeitsfolge vor dem EuGH – Update 2026

Macht ein Fehler in der Massenentlassungsanzeige die Kündigungen unwirksam?

Viele Restrukturierungen hängen derzeit an genau dieser Stelle. Der 6. und der 2. Senat des BAG sind bei der Sanktion uneins – der EuGH wurde eingeschaltet. Und: Er hat geantwortet. Was heißt das für Ihre Planung?

Vorgeschichte

Der 6. Senat des BAG stellte am 14.12.2023 eine Divergenzanfrage an den 2. Senat (BAG, Vorlagebeschluss vom 14.12.2023 – 6 AZR 157/22). Er frage bei dem 2. Senat des BAG an, ob dieser an seiner bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf die Nichtigkeitsfolge bei fehlender/fehlerhafter Anzeige nach § 17 Abs. 1, 3 KSchG festhalten wolle (BAG, Urteil vom 22.11.2012 – 6 AZR 371/11).  Der 2. Senat reagierte mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (BAG, Vorlagebeschluss vom 1.2.2024 – 2 AS 22/23 (A)) und fragte u. a., ob eine Kündigung erst nach Ablauf der Entlassungssperre wirksam werden kann, ob die Sperre eine ordnungsgemäße Anzeige voraussetzt und ob eine Anzeige nach Zugang der Kündigung „heilbar“ nachholbar ist.  Ergänzend legte der 6. Senat selbst am 23.5.2024 vor (BAG, Vorlagebeschluss vom 23.5.2024 – 6 AZR 152/22 (A)) und skizzierte als Alternative eine rein arbeitsförderungsrechtliche Sanktion (z. B. verlängerte Kündigungsfristen durch Hemmung der Kündigungsfrist), ohne die Wirksamkeit der Kündigung anzutasten.

Hintergrund dieser Dynamik war eine EuGH-Entscheidung vom 13.7.2023 (C‑134/22), die die Pflicht zur Übermittlung bestimmter Unterlagen an die Agentur für Arbeit als nicht individualschützend eingeordnet hatte – ein Stein, der beim 6. Senat ins Rollen kam.

So entschied der EuGH Anfang 2026

Der EuGH hat in dem Verfahren C‑134/24 (Entscheidung vom 20.1.2026) die Kernfragen beantwortet: 

  • Eine anzeigepflichtige Kündigung kann nicht ohne Massenentlassungsanzeige und nicht vor Ablauf der Entlassungssperre nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL wirksam werden. 
  • Die vom 2. Senat erwogene „Heilung“ durch Nachholung der Anzeige nach Zugang der Kündigung hat der EuGH aus Effektivitätsgründen abgelehnt. 
  • Für Fälle fehlerhafter Anzeigen stellte der EuGH – entgegen dem Vorstoß des 6. Senats – klar, dass Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL die Folge vorgibt: Die Kündigung kann nicht wirksam werden, solange die (ordnungsgemäße) Anzeige fehlt.

Kurz: Ohne vorherige ordnungsgemäße Anzeige keine Wirksamkeit, und eine „Nachmeldung“ rettet die bereits ausgesprochene Kündigung nicht. Das ist deutlich.

Was bleibt unberührt: Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat

Unabhängig von der Anzeige ist die Konsultation nach § 17 Abs. 2 KSchG: Verstöße führen nach ständiger BAG-Rechtsprechung zur Nichtigkeit der Kündigung nach § 134 BGB. Beide BAG-Senate hatten bereits in ihren 2024er Vorlagen betont, dass das Konsultationsverfahren nicht Gegenstand der EuGH-Fragen war – die Nichtigkeitsfolge bleibt dort bestehen.

Was heißt das für Ihre Restrukturierungspraxis jetzt?

  • Zeitleiste planen, nicht nur Dokumente: Kündigungen erst nach ordnungsgemäßer Anzeige, Wirksamwerden erst nach Ablauf der Entlassungssperre. Eine spätere Nachholung hilft nicht. 
  • Anzeigequalität zählt: Die Entlassungssperre setzt eine ordnungsgemäße Anzeige (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 MERL) voraus – fehlerhafte Anzeigen tragen die Kündigung nicht. 
  • Konsultation sauber führen: Fehlende oder fehlerhafte Konsultation mit dem Betriebsrat macht Kündigungen nichtig. 
  • „Grünes Licht“ der Agentur ersetzt keine Prüfung: Eingangsbestätigungen oder pauschale Schreiben der Arbeitsagentur binden die Arbeitsgerichte nicht, Fehler in der Anzeige bleiben gerichtlich überprüfbar. 
  • Dokumentationslinie durchziehen: Unterrichtung, Beratung, Stellungnahme/Glaubhaftmachung und Muss‑Angaben – lückenlos und prüffähig, um die Wirksamkeit abzusichern.

Unser Praxis‑Tipp

  • Checkliste vor Start: Schwellenwerte, Betriebsbegriff, 30‑Tage‑Zeitraum – und zwar am Kündigungstag, vergewissern Sie sich, dass die Anzeige den Muss‑Inhalt korrekt abbildet. Fehler bei Muss‑Angaben können die Wirksamkeit kippen, „Soll‑Angaben“ sind demgegenüber nach BAG nicht wirksamkeitsrelevant. 
  • Konsultationsprozess simulieren: Unterrichtungstiefe, Beratungsinhalt, Stellungnahme/Glaubhaftmachung – mit Blick auf die spätere Beweislage. Ein Bruch im Verfahren führt zur Nichtigkeit. 
  • Behördenschreiben einordnen: Keine vorschnellen Schlüsse aus Formschreiben der Agentur. Sie binden die Gerichte regelmäßig nicht. 
  • Zeitpuffer für Sperrfrist: Art. 4 MERL/§ 18 KSchG im Kalender verankern – Kündigungen wirken erst nach Ablauf der Sperrzeit, wenn die Anzeige ordnungsgemäß war.

Sie planen einen Personalabbau? Sprechen Sie mit uns – telefonisch oder über das Kontaktformular der Kanzlei. Wir strukturieren Anzeige, Konsultation und Timings passgenau für Ihr Projekt.