Honorare & Vergütung für Betriebsräte
Reilbach Rechtsanwälte
Anwalt für den Betriebsrat: Ihr Arbeitgeber trägt die Kosten.
Sie brauchen als Betriebsrat anwaltliche Unterstützung? Dann haben wir eine gute Nachricht: Das Gesetz ist auf Ihrer Seite. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG muss Ihr Arbeitgeber sämtliche erforderlichen Anwaltskosten übernehmen.
Das Wichtigste in 30 Sekunden:
Der Betriebsrat zahlt nichts. Die Anwaltskosten trägt der Arbeitgeber — das steht im Gesetz (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Sie brauchen dafür keine Erlaubnis und keine Kostenzusage Ihres Arbeitgebers. Sie brauchen nur einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss. Wir helfen Ihnen dabei — von der ersten Einschätzung bis zur Durchsetzung Ihrer Rechte.
- Warum zahlt der Arbeitgeber die Anwaltskosten?
Die gesetzliche Grundlage: § 40 Abs. 1 BetrVG
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Kostenfrage in einem einzigen Satz — und dieser Satz ist eindeutig: Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
Dieser Grundsatz gilt umfassend. Er umfasst nicht nur Büromaterial und Sitzungsräume, sondern auch die Kosten für die anwaltliche Beratung und Vertretung des Betriebsrats. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies in zahlreichen Entscheidungen bestätigt und konkretisiert — zuletzt im September 2024.
Was das konkret für Sie bedeutet
Als Betriebsrat entstehen Ihnen durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts keine eigenen Kosten. Die Rechnung geht an Ihren Arbeitgeber. Sie brauchen dafür keine vorherige Zustimmung und keine Kostenzusage der Personalabteilung.
Wichtig: Lassen Sie sich nicht verunsichern, wenn Ihr Arbeitgeber behauptet, er müsse die Kosten nicht tragen oder Sie bräuchten seine Genehmigung. Das ist rechtlich falsch. Was Sie tatsächlich brauchen, ist ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss — nicht mehr und nicht weniger.
- Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?
Die Kostentragungspflicht Ihres Arbeitgebers ist an drei Voraussetzungen geknüpft. Alle drei sind in der Praxis leicht zu erfüllen — wenn Sie wissen, worauf es ankommt.
Voraussetzung 1: Ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss
Bevor Sie einen Anwalt beauftragen, muss der Betriebsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung einen Beschluss fassen. Dieser Beschluss muss enthalten: den Namen der Kanzlei, den konkreten Gegenstand der Beauftragung (z. B. „Vertretung im Streit über die Mitbestimmung bei Überstunden gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG”) und die Art der Beauftragung (Beratung, außergerichtliche Vertretung, gerichtliche Vertretung).
Der Beschluss wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Er muss als Tagesordnungspunkt auf der Einladung stehen. Und: Achten Sie unbedingt darauf, dass Ersatzmitglieder in der richtigen Reihenfolge nach § 25 Abs. 2 BetrVG geladen werden — das ist der häufigste Fehler in der Praxis.
Sollte Ihnen dennoch ein Fehler unterlaufen: Das BAG hat im September 2024 entschieden, dass ein fehlerhafter Beschluss nachträglich durch einen neuen, ordnungsgemäßen Genehmigungsbeschluss geheilt werden kann (BAG 25.9.2024 – 7 ABR 37/23).
Bei der Formulierung und Beschlussfassung unterstützen wir Sie gerne.
Voraussetzung 2: Die Hinzuziehung muss erforderlich sein
Das Gesetz verlangt, dass die Beauftragung eines Anwalts „erforderlich” ist. Das klingt einschränkend, ist es aber in der Praxis selten. Die Rechtsprechung gewährt dem Betriebsrat einen Beurteilungsspielraum und fragt: Durfte der Betriebsrat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vernünftigerweise davon ausgehen, dass anwaltliche Hilfe notwendig ist?
Die Antwort lautet in den allermeisten Fällen: Ja. Insbesondere dann, wenn es um schwierige Rechtsfragen geht, wenn gerichtliche Verfahren drohen oder laufen, wenn der Arbeitgeber selbst anwaltlich beraten ist (Grundsatz der Waffengleichheit), wenn Interessenausgleich oder Sozialplan verhandelt werden oder wenn Einigungsstellenverfahren anstehen.
Voraussetzung 3: Keine mutwillige oder offensichtlich aussichtslose Rechtsverfolgung
Der Betriebsrat muss die berechtigten Interessen des Arbeitgebers an der Kostenbegrenzung berücksichtigen. Das bedeutet: Er darf keinen Anwalt beauftragen, um dem Arbeitgeber absichtlich Kosten zu verursachen, und er darf keine Verfahren führen, die offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. In der Praxis kommt das so gut wie nie vor.
- In welchen Fällen übernimmt der Arbeitgeber die Kosten?
Typische Fälle aus unserer Praxis
Wir unterstützen Betriebsräte regelmäßig in folgenden Situationen — in all diesen Fällen trägt der Arbeitgeber die Kosten:
Mitbestimmungsrechte durchsetzen: Ihr Arbeitgeber ändert Arbeitszeiten, führt ein neues Überwachungssystem ein oder gestaltet die Vergütungsordnung um, ohne den Betriebsrat zu beteiligen? Sie haben das Recht, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen — auf Kosten des Arbeitgebers.
Betriebsänderungen und Sozialplanverhandlungen: Bei Restrukturierungen, Standortschließungen oder Massenentlassungen stehen dem Betriebsrat umfangreiche Informations- und Verhandlungsrechte zu. Die anwaltliche Begleitung ist hier nahezu immer erforderlich.
Einigungsstellenverfahren: Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle. Der Betriebsrat kann dort sowohl einen anwaltlichen Beisitzer als auch einen Verfahrensbevollmächtigten hinzuziehen — beides auf Kosten des Arbeitgebers.
Zustimmungsverweigerung bei Kündigungen (§ 103 BetrVG): Soll ein Betriebsratsmitglied gekündigt werden, ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Die anwaltliche Vertretung ist hier selbstverständlich erstattungsfähig.
Streit über Informationsrechte: Verweigert der Arbeitgeber Auskünfte, die der Betriebsrat zur Ausübung seiner Aufgaben benötigt, kann der Betriebsrat anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Anfechtung von Betriebsratswahlen: Auch bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl trägt der Arbeitgeber die Anwaltskosten.
Wann der Arbeitgeber nicht zahlen muss
In seltenen Ausnahmefällen entfällt die Kostentragungspflicht. Das ist der Fall, wenn die Rechtsfrage so einfach ist, dass sie unmittelbar aus dem Gesetzestext beantwortet werden kann und keinerlei anwaltliche Einordnung erfordert, wenn das Verfahren offensichtlich aussichtslos ist (die Rechtslage z. B. durch eine höchstrichterliche Entscheidung eindeutig gegen den Betriebsrat steht) oder wenn kein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss vorliegt und auch kein nachträglicher Genehmigungsbeschluss gefasst wird.
In der Praxis sind diese Fälle die absolute Ausnahme. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Fall die Voraussetzungen erfüllt — rufen Sie uns an. Wir prüfen das gerne vorab für Sie.
- So gehen Sie als Betriebsrat richtig vor
Schritt 1: Kostenlose Ersteinschätzung einholen
Rufen Sie uns an. In einem kurzen Telefonat (bis zu 10 Minuten) besprechen wir Ihre Situation und geben Ihnen eine erste Einschätzung: Ist die Sache rechtlich relevant? Brauchen Sie anwaltliche Unterstützung? Und welche Schritte sind als nächstes zu tun?
Diese Ersteinschätzung ist kostenlos, unverbindlich und streng vertraulich.
Schritt 2: Betriebsratsbeschluss fassen
Wenn wir gemeinsam zum Ergebnis kommen, dass anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist, fassen Sie einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss. Wir liefern Ihnen dafür eine Vorlage, die alle Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt — damit Ihr Beschluss von Anfang an wasserdicht ist.
Schritt 3: Anwaltliche Beratung und Vertretung
Nach dem Beschluss beginnen wir mit der inhaltlichen Arbeit. Wir beraten Sie, vertreten Sie gegenüber dem Arbeitgeber und begleiten Sie — wenn nötig — durch alle Instanzen. Sie zahlen nichts: Die Rechnung stellen wir Ihrem Arbeitgeber.
Schritt 4: Abrechnung
Wir rechnen nach den gesetzlichen oder vereinbarten Gebühren ab. Ihr Arbeitgeber erhält eine transparente Abrechnung. Sie haben keinerlei Kostenrisiko.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung anfordern: +49 221 933700-0
FAQ - Häufige Fragen
Braucht der Betriebsrat die Zustimmung des Arbeitgebers, um einen Anwalt zu beauftragen?
Nein.
Der Betriebsrat braucht weder eine Zustimmung noch eine Kostenzusage des Arbeitgebers. Die Kostentragungspflicht ergibt sich direkt aus § 40 Abs. 1 BetrVG. Was der Betriebsrat braucht, ist ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss. Die Beauftragung eines Anwalts als Vertreter des Betriebsrats ist — anders als die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG — nicht von einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abhängig.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber sich weigert zu zahlen?
Dann haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung von den Kosten, den Sie notfalls gerichtlich durchsetzen können. In der Praxis zahlt der Arbeitgeber in den allermeisten Fällen, wenn ein ordnungsgemäßer Beschluss vorliegt und die Erforderlichkeit gegeben ist. Weigert er sich dennoch, führen wir das Verfahren für Sie — auch die Kosten dieses Verfahrens trägt der Arbeitgeber.
Muss der Betriebsrat den günstigsten Anwalt nehmen?
Nein.
Der Betriebsrat hat freie Anwaltswahl. Er muss nicht den günstigsten, nicht den nächstgelegenen und nicht den vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Anwalt nehmen. Entscheidend ist, dass die Wahl verhältnismäßig ist. Spezialisierung und Erfahrung im Betriebsverfassungsrecht sind berechtigte Auswahlkriterien.
Müssen wir den Arbeitgeber vorher informieren?
Rechtlich müssen Sie das nicht. Es ist aber empfehlenswert, den Arbeitgeber über den Beschluss zu informieren. Nicht um seine Erlaubnis einzuholen — sondern um einen Einigungsversuch nach § 74 BetrVG zu dokumentieren. Das stärkt Ihre Position, falls es zum Streit über die Erforderlichkeit kommt.
Brauchen wir für jede Instanz einen neuen Beschluss?
Grundsätzlich ja. Wenn der Arbeitgeber gegen eine für den Betriebsrat günstige Entscheidung Rechtsmittel einlegt, sollte der Betriebsrat einen neuen Beschluss für die nächste Instanz fassen. Ausnahme: Der ursprüngliche Beschluss umfasst ausdrücklich die Vertretung in allen Instanzen.
Was ist, wenn unser Beschluss fehlerhaft war?
Seit der BAG-Entscheidung vom 25. September 2024 (7 ABR 37/23) steht fest: Ein fehlerhafter Beschluss kann durch einen nachträglichen, ordnungsgemäßen Genehmigungsbeschluss rückwirkend geheilt werden. Das ist eine wichtige Absicherung — sollte aber kein Grund sein, den Beschluss nachlässig zu fassen. Wir empfehlen: Machen Sie es gleich beim ersten Mal richtig. Unsere Beschlussvorlage hilft Ihnen dabei.
Kann der Arbeitgeber die Kosten später vom Betriebsratsmitglied zurückfordern?
Nein. Das BAG hat im Oktober 2023 (7 AZR 338/22) eindeutig entschieden: Auch wenn der Arbeitgeber die Kosten freiwillig zahlt und später feststellt, dass kein ordnungsgemäßer Beschluss vorlag, kann er die Kosten nicht vom einzelnen Betriebsratsmitglied zurückfordern.
Können wir auch eine Erstberatung auf Kosten des Arbeitgebers führen?
Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an — diese ist für Sie ohnehin kostenfrei. Für eine ausführliche Erstberatung mit Unterlagenprüfung fassen Sie einen Betriebsratsbeschluss, und die Kosten trägt Ihr Arbeitgeber. Sie haben kein finanzielles Risiko.
Lassen Sie uns Ihre Situation besprechen — kostenlos und unverbindlich.
Sie haben eine Frage zur Mitbestimmung, einen Konflikt mit dem Arbeitgeber oder brauchen Unterstützung bei Verhandlungen? Rufen Sie uns an. In einer kostenlosen Ersteinschätzung (bis zu 10 Minuten) geben wir Ihnen eine erste Orientierung — ohne Unterlagen, ohne Verpflichtung, ohne Kosten für Sie.
Wenn Sie danach eine ausführliche Beratung oder Vertretung wünschen: Fassen Sie einen Betriebsratsbeschluss, und wir legen los. Die Kosten übernimmt Ihr Arbeitgeber.
Kostenlos · Unverbindlich · Deutschlandweit · Videoberatung möglich
Die kostenlose Ersteinschätzung ist unverbindlich und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG setzt einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss sowie die Erforderlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit voraus.
